Satzung
Satzung des Deutschen Evangelischen Frauenbundes, Landesverband Bayern e.V.
Evangelische Arbeitsgemeinschaft Medien
Satzung der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft Medien (EAM) des Deutschen Evangelischen Frauenbundes, Landesverband Bayern e.V.
§ 1 Name und Sitz der Arbeitsgemeinschaft
- Deutschen Evangelischen Frauenbundes, Landesverband Bayern e.V. Im Folgenden kurz EAM genannt. Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen: Evangelische Arbeitsgemeinschaft Medien (EAM) des Deutschen Evangelischen Frauenbundes, Landesverband Bayern e.V.
- Sitz ist die Geschäftsstelle des DEF-Landesverbandes Bayern e.V.
- Die EAM arbeitet eng mit dem DEF-Landesverband zusammen und soll die Richtlinien und die den Gesamtverband betreffenden Grundsatzbeschlüsse mittragen.
- Die finanziellen Angelegenheiten der EAM werden durch den DEF-Landesverband wahrgenommen.
§ 2 Zweck
Die EAM gründet ihren Auftrag auf das Evangelium von Jesus Christus.
Zweck der EAM ist es, Frauen zum verantwortlichen Umgang mit Medien zu befähigen, ihre Kritikfähigkeit zu stärken und ihnen damit Hilfe zur Mitarbeit auf einem wesentlichen Sektor unserer Gesellschaft zu geben.
Zur Erfüllung des Zweckes dienen insbesondere Seminare und Tagungen, Kurse und Projekte, sowie Medien- und Literaturkreise.
Die EAM hat ihre kirchliche Eigenart zu wahren.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die EAM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Alle Mittel der EAM bzw. des DEF-Landesverbandes, auch etwaige Gewinne, sind an ihre satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Vergünstigungen aus den Mitteln der EAM bzw. des DEF-Landesverbandes. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung der EAM bzw. DEF-Landesverbandes irgendwelche Anteile am Vermögen der EAM bzw. des DEF-Landesverbandes.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der EAM oder des DEF-Landesverbandes fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die EAM ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Ein Beitrag für die bayerischen DEF-Mitglieder wird nicht erhoben. Alle anderen Personen zahlen einen von der EAM-Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag.
§5 Mitgliedschaft
Jede Vorsitzende eines Medienkreises, Literaturkreises, DEF-Ortsverbandes oder Anschlussvereins in Bayern ist während ihrer Amtszeit automatisch Mitglied der EAM. Ein schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich.
- Natürliche Personen, die den Zweck der Arbeitsgemeinschaft tätig fördern wollen, können ordentliches Mitglied werden. Sonstige, insbesondere juristische Personen, können als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht zugelassen werden.
- Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung in der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
- Die Mitgliedschaft wird beendet:
- durch schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich;
- durch Tod;
- bei juristischen Personen durch Auflösung; durch Ausschließung.
- durch Ausschließung. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen der EAM entgegen arbeitet, ihre Arbeit erheblich stört oder sich sonst grob vereinsschädigend verhält. Gegen den Ausschluss kann binnen einer Woche nach Zustellung Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
- Alle zwei Jahre hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese nimmt den Jahresbericht entgegen und beschließt über:
- die Festlegung der Schwerpunkte der Arbeit
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Vorliegende Anträge
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
- die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand.
- Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, wobei der Poststempel maßgebend ist und der Tag der Mitgliederversammlung mitzählt.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Beschlüsse über Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. In beiden Fällen ist die Genehmigung des DEF-Landesverbandes erforderlich.
- Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von einem Vorstandsmitglied und der Protokollführerin unterschrieben.
§ 8 Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus der Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterin und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern sowie aus den beiden Vorsitzenden des Deutschen Evangelischen Frauenbundes, Landesverband Bayern e.V. als geborene Mitglieder.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin. Jede von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die Stellvertreterin jedoch verpflichtet, den Verein nur im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden zu vertreten.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu berufen. Die Mitgliederversammlung wählt dann das neue Vorstandsmitglied für die Dauer der verbleibenden Amtszeit des Gesamtvorstandes.
- Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.
- Die Geschäftsführerin des DEF-Landesverbandes Bayern e.V. ist mit beratender Stimme Mitglied im Vorstand
§ 9 Beirat
Zur fachlichen Beratung sowie zur Pflege der Kontakte zu anderen Organisationen, kann der Vorstand einen Beirat berufen. Die Dauer der Zugehörigkeit zum Beirat entspricht der Dauer der Amtszeit des Gesamtvorstandes.
§ 10 Geschäftsstelle
Die Geschäftsführung des Arbeitsgemeinschaft liegt bei der Geschäftsstelle des Deutschen Evangelischen Frauenbundes, Landesverband Bayern e.V.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Arbeitsgemeinschaft ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Arbeitsgemeinschaft
Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft ist aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Vorstandes oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins einzuberufen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das etwa vorhandene Vermögen an den Deutschen Evangelischen Frauenbund Landesverband Bayern e.V.
München, den 17. November 2015
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